§ 57 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 57 LWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 53 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.