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§ 50 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 LWO – Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

  1. 1.

    kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

  2. 2.

    unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums,

  3. 3.

    steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

  4. 4.

    verschließt den Wahlbriefumschlag und

  5. 5.

    übersendet den Wahlbrief der darauf angegebenen Gemeindewahlbehörde durch ein Postunternehmen.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag bei dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 44 Absatz 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler gilt § 45 sinngemäß. Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu unterschreiben und damit zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist dafür zu sorgen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(4) Die Gemeindewahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bezirk spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.