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§ 44 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LWO – Stimmabgabe

(1) Die Wählerin oder der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich auszuweisen.

(2) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Wahlberechtigung festgestellt hat, übergibt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Wählerin oder dem Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.

(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Unterbleibt die Stimmabgabe, ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, wenn sie oder er

  1. 1.

    den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  2. 2.

    den Stimmzettel nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,

  3. 3.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,

  4. 4.

    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder

  5. 5.

    offensichtlich mehrere Stimmzettel abgeben will.

(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel zerrissen hat.