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§ 32 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 LWO – Nachwahl

(1) Bei der Nachwahl (§ 32 des Gesetzes) ist wahlberechtigt, wer am Tag der Hauptwahl wahlberechtigt war. Gewählt wird nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen. Diese werden nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt.

(2) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Hauptwahl aus der Landesliste gewählt, steht dies ihrer oder seiner Bewerbung im Wahlkreis bei der Nachwahl nicht entgegen. Wird sie oder er bei der Nachwahl gewählt, scheidet sie oder er aus der Landesliste aus.

(3) Findet die Nachwahl wegen Todes einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers statt (§ 32 Absatz 1 des Gesetzes), gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fordert die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Unterschriften nach § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes bedarf es nicht. Zur Behebung etwaiger Mängel des Ersatzvorschlags setzt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eine Frist fest. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Zeitpunkt der Zulassung und der Veröffentlichung des geänderten Kreiswahlvorschlags. Die übrigen für die Hauptwahl zugelassenen Kreiswahlvorschläge bleiben für die Nachwahl unverändert.

  2. 2.

    Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine sind für die Nachwahl ungültig. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 18 Absatz 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt.

  3. 3.

    Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den Gemeindewahlbehörden eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(4) Bei der Nachwahl aufgrund höherer Gewalt (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes) wird nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine bleiben für die Nachwahl gültig; neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeindewahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.