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§ 30 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LWO – Vorprüfung der Landeslisten, Änderung von Landeslisten

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei dieser Prüfung bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse der Parteien über die Landeslisten außer Betracht.

(2) § 25 gilt entsprechend.