§ 25 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge
§ 25 LWO – Änderung von Kreiswahlvorschlägen
Wird ein Kreiswahlvorschlag nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert (§ 29 des Gesetzes), sind für die neue Bewerberin oder den neuen Bewerber die in § 23 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 genannten Unterlagen bis zur Entscheidung über die Zulassung beizubringen.