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§ 25 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LWO – Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Wird ein Kreiswahlvorschlag nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert (§ 29 des Gesetzes), sind für die neue Bewerberin oder den neuen Bewerber die in § 23 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 genannten Unterlagen bis zur Entscheidung über die Zulassung beizubringen.