Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LWO – Beteiligungsanzeige der in § 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat sie oder er darauf hinzuweisen, dass nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes

  1. 1.

    nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

  2. 2.

    nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    der Landesvorstand der Partei gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen kann.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 24 Absatz 6 des Gesetzes hin. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 70 bekannt zu machen.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die die Entscheidung tragenden Gründe darzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt den Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.