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§ 95a LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95a LWO – Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 17 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 14 Abs. 6 gewährleistete Einspruchsrecht und das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 18 gewährleistete Berichtigungsrecht.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 22 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach den §§ 4, 4a und 28 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16.