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§ 3 DSAG LSA
Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSAG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.4
Normtyp: Gesetz

§ 3 DSAG LSA – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 auf Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen

(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 auch Anwendung auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind, noch gespeichert werden sollen.

(2) Abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.

    zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 28 nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    in Begnadigungsverfahren, soweit in § 29 nichts anderes bestimmt ist, und.

  3. 3.

    im Rahmen einer sonstigen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, soweit in § 34 nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.

Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 finden nur Anwendung, soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert erfolgt oder die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.