§ 96 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Neunter Teil – Eigentum an den Gewässern
§ 96 LWG 2008 – Duldungspflicht des Gewässereigentümers (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gewässers hat unentgeltlich zu dulden, dass das Gewässer aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nach § 3 WHG benutzt wird. Dies gilt nicht für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und für die Benutzung künstlicher Gewässer.