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§ 48 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 LWG 2008 – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Abs. 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

(2) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird. Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen.