Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 48 LWG 2008 – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Abs. 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.
(2) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird. Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen.