§ 45 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 45 LWG 2008 – Übernahme der Unterhaltung
(abweichend von § 40 Abs. 2 WHG) (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.