Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfzehnter Teil – Bußgeldvorschriften
§ 144 LWG 2008 – Ordnungswidrigkeiten (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, die nach § 5 Abs. 2 bei dem Auslaufen wassergefährdender Stoffe vorgeschriebenen Maßnahmen unterlässt,
- 2.
entgegen
- a)
§ 14 Abs. 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,
- b)
§ 15 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahrzeug befährt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält,
- 3.
die nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
- 4.
entgegen § 24 Abs. 1 bei amtlichen Prüfungen keine Arbeitshilfe leistet,
- 5.
ohne die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Genehmigung eine Handlung vornimmt, die die Beschaffenheit einer Staumarke oder eines Festpunktes beeinflussen kann,
- 6.
ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
- 7.
entgegen § 27 aufgestautes Wasser ablässt,
- a)
entgegen § 33 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
- b)
entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Abwasseranlage errichtet oder betreibt, die nicht den Anforderungen des § 18b WHG und des § 34 Abs. 1 entspricht, oder wer nicht die von der Wasserbehörde nach § 34 Abs. 2 festgesetzten Anpassungsmaßnahmen durchführt,
- 8.
eine Abwasserbehandlungsanlage ohne einen nach § 35 festgestellten oder genehmigten Plan errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung oder in dem Plan festgesetzt sind, nicht befolgt,
- 9.
seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 85a erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 10.
entgegen § 42 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt,
- 11.
ohne die nach § 56 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,
- 12.
einer Nebenbestimmung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 13.
entgegen § 58 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 ohne die nach § 58 Abs. 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung oder ohne die nach § 31b Abs. 4 WHG erforderliche Genehmigung
- a)
bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
- b)
die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
- c)
Stoffe lagert oder ablagert,
- d)
Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt,
- e)
Grünland in Ackerland umbricht,
- 14.
entgegen § 70 Abs. 1 ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahme auf oder in dem Deich
- a)
Vieh treibt, Großvieh weidet oder andere Haus- und Nutztiere hält,
- b)
reitet oder mit Fahrzeugen aller Art fährt oder parkt,
- c)
Material, Geräte oder Boote lagert,
- d)
Anlagen errichtet oder wesentlich ändert sowie Gegenstände aller Art lagert oder ablagert, Zäune, Brücken oder Deichtreppen errichtet sowie Rohre oder Kabel verlegt,
- e)
Veranstaltungen durchführt,
- f)
Bäume oder Sträucher pflanzt,
- g)
Gräser oder Treibsel abbrennt,
- h)
nicht angeleinte Hunde mitführt,
- 15.
entgegen § 75 Abs. 1 Satz 2 auf einer Halligwerft eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
- 16.
entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 den Schutzstreifen einer Halligwerft bebaut, bepflanzt oder in schädigender Weise nutzt,
- 17.
entgegen § 75 Abs. 2 eine Halligwerft ohne Zustimmung der Wasserbehörde verbreitert oder erhöht,
- 18.
entgegen § 76 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
- 19.
entgegen § 77 Küstenschutzanlagen oder sonstige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
- 20.
entgegen § 77 Abs. 3 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,
- 21.
entgegen § 78 Abs. 1 auf Küstenschutzanlagen, in den Dünen oder auf den Strandwällen ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung
- a)
schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt,
- b)
Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
- c)
Liegeplätze für Wasserfahrzeuge sowie Netztrockenplätze einrichtet,
- d)
Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,
- e)
Vieh auftreibt oder laufen lässt,
- f)
Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
- 22.
entgegen § 78 Abs. 2 an Steilufern oder innerhalb eines Bereiches von 50 m ab der oberen Böschungskante ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung
- a)
schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt oder Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
- b)
Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,
- c)
Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
- 23.
entgegen § 78 Abs. 3 auf dem Meeresstrand oder auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung,
- a)
Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
- b)
Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
- c)
schützenden Bewuchs ändert oder beseitigt,
- 24.
entgegen § 78 Abs. 6 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,
- 25.
entgegen § 80 Abs. 1 ohne die nach § 80 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung
- a)
in einer Entfernung bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung eines Landesschutzdeiches,
- b)
im Deichvorland bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
- 26.
ohne die nach § 139 Abs. 1 und 2 erforderlichen Zulassungen,
- a)
Häfen oder Landungsstege errichtet,
- b)
Hafenanlagen errichtet oder verändert,
- c)
in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt,
- 27.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
- 1.
des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 19, der §§ 32, 34, des § 85b, des § 111a Nr. 9, oder
- 2.
erlassenen Verordnung oder einer nach § 31 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.