Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 105 LWG 2008 – Wasserbehörden, Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde
(zu § 1b Abs. 3 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind
- 1.
das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
- 2.
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Wasserbehörde,
- 3.
die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für
- 1.
die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (Flussgebietsbehörde),
- 2.
die Risikobewertung (§ 73 WHG), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 WHG) und die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG),
- 3.
die Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG vom 17. Juni 2008,
- 4.
Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- 5.
Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstrassen, und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 107 Abs. 1 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,
- 6.
die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 3 WHG.