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§ 95 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 95 LWG – Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des UVPG entspricht. In diesem Verfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit untereinander und gegeneinander abzuwägen. Soll der Hafen oder die sonstige Anlage zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, so ist in der Regel von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung oder wesentlichen Änderung auszugehen, sofern nicht besonders gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen oder grundrechtlich geschützte Belange von besonderem Gewicht irreparabel beeinträchtigt werden. Satz 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.

(2) Einer Genehmigung bedürfen

  1. 1.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder eines Landungssteges, die keiner Planfeststellung bedarf und die Errichtung eines Sportboothafens,

  2. 2.

    die Einrichtung oder der Betrieb einer Fähre über Gewässer erster Ordnung; das gleiche gilt für einen sonstigen Übersetzverkehr über die Elbe,

  3. 3.

    die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den Wasserflächen der in § 92 genannten Gewässer oder an ihren Ufern,

  4. 4.

    Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen,

  5. 5.

    das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen.

(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.

(4) Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit Inseln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 99 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist. Werden für einen gemeinwirtschaftlichen Linienverkehr Ausgleichszahlungen gefordert, kann die Genehmigungsbehörde verschiedene Linienverkehre durch Netzbildung zusammenfassen. Vor der Netzbildung sind die betroffenen Unternehmen und die Gemeinden zu hören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Schifffahrtsunternehmen die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(5) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, sowie nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.

(6) Soll der Hafen oder die sonstige Anlage zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, so hat die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung.