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§ 92 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 92 LWG – Freie Benutzung der Gewässer

Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.