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§ 94 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 94 LWG – Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 92 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.