Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 89 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 89 LWG – Datenverarbeitung (zu § 88 WHG)

(1) Die Wasserbehörden, Küstenschutzbehörden oder Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr (§§ 107 bis 111), für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, für die Durchführung von Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben insbesondere folgende personen- und betriebsbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Name, Anschrift und Beruf der Gewässerbenutzerinnen oder Gewässerbenutzer, Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber, Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Nutzerinnen oder Nutzer von Grundflächen,

  2. 2.

    Lage, Größe, Belegenheit und Nutzungsart eines Grundstücks oder einer Anlage sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen,

  3. 3.

    Umfang der Gewässerbenutzung, insbesondere Daten über Menge und Beschaffenheit des entnommenen Wassers oder der eingeleiteten oder eingebrachten Stoffe,

  4. 4.

    Produktionsart von Betrieben einschließlich der dort eingesetzten Stoffe und Anlagen, für landwirtschaftliche Betriebe auch Angaben über Ertrag, Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, Viehbestand, Betriebsgröße,

  5. 5.

    Name, Anschrift und Lage der Grundstücke der nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen,

  6. 6.

    Höhe und Art von öffentlichen Leistungen sowie Zeitpunkt einer etwaigen Flächenübernahme (Kauf, Pacht).

(2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde oder Körperschaft oder rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts an Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 88 Absatz 3 WHG zulässig. Im Falle des § 104 Satz 8 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, bedarf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde.

(3) Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Wasser- und Küstenschutzbehörden diese Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten.

(4) Die unteren Wasserbehörden übermitteln der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ihnen vorliegende Daten, die diese zur Erfüllung der unter Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 101 Absatz 2 zu erlassenden Verordnung genannten Aufgaben benötigt. Die oberste Wasserbehörde gibt hierfür ein einheitliches Datenformat vor und stellt die zu nutzende erforderliche Software zur Verfügung. Die Einzelheiten zu den zu übermittelnden Daten und zur Form der Datenübermittlung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die insbesondere Umfang, Zeitpunkte oder Zyklen einer Datenübermittlung regeln kann.

(5) Den unteren Wasserbehörden zu übermittelnde Daten sind auf Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen.