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§ 101 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 10 – Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 101 LWG – Wasserbehörden

(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind

  1. 1.

    das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde,

  3. 3.

    die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind.