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§ 87 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 87 LWG – Verfahren bei der Aufstellung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen (zu §§ 7, 82 bis 85 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach § 7 WHG Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme können ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden. Die Verbindlichkeitserklärung und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

(3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen gemäß § 85 WHG unterrichtet die Flussgebietsbehörde auf der Ebene der Flussgebietseinheiten die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung. Unterhalb der Ebene der Flussgebietseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken.