§ 85 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 85 WHG – Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.