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§ 103 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 10 – Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 103 LWG – Besondere Zuständigkeiten

(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen.

(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, kann abweichend von den §§ 9 und 25 Absatz 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen.

(3) Soweit die Wasserbehörde für die Durchführung von Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren zuständig ist, ist sie auch Anhörungsbehörde.