§ 9 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden → Unterabschnitt 2 – Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 9 LVwG – Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund
Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.