Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Erster Abschnitt – Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen
§ 15a LWG – Gewässerrandstreifen (1)
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit dies für die in § 38 Abs. 1 WHG genannten Zwecke erforderlich ist. Abweichend von § 38 Abs. 2 WHG ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
- 1.
Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen getroffen werden,
- 2.
die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten werden,
- 3.
Regelungen über Nutzungsbeschränkungen, einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung, und zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten getroffen werden.
§ 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend.
(3) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 2 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend.
(4) Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).