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§ 121 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt III – Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 121 LWG 2008 – Inhalt des Bescheides (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Der Bescheid hat zu enthalten

  1. 1.

    die genaue Bezeichnung

    1. a)

      der erteilten Erlaubnis oder Bewilligung nach Art, Umfang und Zweck und

    2. b)

      des Planes, der der Benutzung zugrunde liegt,

  2. 2.

    1. a)

      die Dauer der Erlaubnis oder der Bewilligung,

    2. b)

      die Benutzungsbedingungen und

    3. c)

      die Auflagen, soweit nicht ihre Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

  3. 3.

    die Frist für den Beginn der Benutzung,

  4. 4.

    die Entscheidung über Einwendungen,

  5. 5.

    die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit nicht die Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird, und

  6. 6.

    die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.