Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt III – Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
§ 121 LWG 2008 – Inhalt des Bescheides (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Der Bescheid hat zu enthalten
- 1.
die genaue Bezeichnung
- a)
der erteilten Erlaubnis oder Bewilligung nach Art, Umfang und Zweck und
- b)
des Planes, der der Benutzung zugrunde liegt,
- 2.
- a)
die Dauer der Erlaubnis oder der Bewilligung,
- b)
die Benutzungsbedingungen und
- c)
die Auflagen, soweit nicht ihre Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- 3.
die Frist für den Beginn der Benutzung,
- 4.
die Entscheidung über Einwendungen,
- 5.
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit nicht die Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird, und
- 6.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.