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§ 111a LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 111a LWG 2008 – Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer im Sinne von § 1a Abs. 1 WHG und von § 2 zu bewirtschaften und zu schützen. Sie kann zu diesem Zwecke Regelungen treffen insbesondere über

  1. 1.

    die Anforderungen an die Beschaffenheit und die Gestaltung von Gewässern sowie die Anforderungen an den Zustand der Gewässer, insbesondere seine Beschreibung, seine Festlegung und Einstufung, seine Darstellung in Karten sowie seine Überwachung,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Benutzung der Gewässer und über die Regelung sonstiger Nutzungen, denen die Gewässer dienen sollen,

  3. 3.

    die Anforderungen an den Bau und Betrieb der im Wasserhaushaltsgesetz oder in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie über das Einbringen oder Einleiten und über den Umgang mit Stoffen in Anlagen,

  4. 4.

    die Ausweisung von Gebieten und über die Anforderungen, Gebote, Verbote oder Handlungspflichten, die in ihnen zu beachten sind,

  5. 5.

    die durchzuführenden Verwaltungsverfahren einschließlich der vorzulegenden Unterlagen, der zu beteiligenden Behörden, Sachverständigen und sonstigen Gruppen und der Form und des Inhalts der Entscheidung,

  6. 6.

    die Fristen, innerhalb derer bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind,

  7. 7.

    die Einhaltung der Anforderungen, Umfang, Art und Häufigkeit ihrer Überwachung einschließlich der Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren,

  8. 8.

    die Bildung von Flussgebietseinheiten und die Zuordnung von Einzugsgebieten zu diesen Einheiten sowie über die in diesen Gebieten zuständigen Behörden und ihre Aufgaben,

  9. 9.

    die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten und Emissionen, ihrer Art, Menge, zeitlichen Verteilung, Aufbereitung und der bei der Ermittlung zu beachtenden Verfahren sowie über Inhalt, Form, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung. Verpflichtet werden können Gewässereigentümerinnen und -eigentümer, Gewässerbenutzerinnen und -benutzer, Indirekteinleiterinnen und Indirekteinleiter, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Träger wasserwirtschaftlicher Vorhaben sowie deren Verbände und Interessenvertretungen.