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§ 47a LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 47a LWaldG – Körperschaftliches Forstamt

(1) Übt eine Gemeinde auf ihrem Gebiet die forsttechnische Betriebsleitung selbst aus, so hat sie ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.

(2) Mehrere Gemeinden können sich nach Maßgabe des zweiten und dritten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zu einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt zusammenschließen.

(3) Ein Landkreis mit Waldbesitz kann sich am gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Absatz 2 beteiligen, sofern alle waldbesitzenden Gemeinden des Landkreises ein gemeinschaftliches körperschaftliches Forstamt bilden. Die Ausübung der Forstaufsicht im Staatswald wird in diesem Fall durch die höhere Forstbehörde wahrgenommen. Die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Satz 1 erstreckt sich hinsichtlich der Aufgaben der unteren Forstbehörde auch auf das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz. Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz können sich an einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt beteiligen. Tritt eine waldbesitzende Gemeinde aus dem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Satz 1 aus, so muss sie ein eigenes körperschaftliches Forstamt gründen oder sich einem bestehenden körperschaftlichen Forstamt anschließen. Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 1 als untere Forstbehörde erhalten das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt nach Satz 1 und die höhere Forstbehörde vom Landkreis anteilig Kostenersatz aus den Zuweisungen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

(4) Zur Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes ist ein Antrag bei der höheren Forstbehörde zu stellen. Der Antrag muss Angaben über die umfassten Waldflächen und die Personalausstattung unter Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 5 enthalten.

(5) Die Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 bis 3 bedarf unbeschadet weiterer nach anderen Vorschriften erforderlicher Genehmigungen der Genehmigung durch die höhere Forstbehörde. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die erforderliche Sachkunde gemäß § 21 Absatz 3 und

  2. 2.

    eine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausreichende Personalkapazität sowie

  3. 3.

    im Fall eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 die Genehmigung der Satzung nach § 7 Absatz 1, § 20b Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 GKZ

nachgewiesen werden. Satz 1 und 2 gilt nicht für am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende körperschaftliche Forstämter.

(6) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes werden Sitz und Bezirk eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 oder eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 durch die höhere Forstbehörde bestimmt. Die höhere Forstbehörde gibt die Bildung, den Zeitpunkt, den Sitz und den Bezirk sowie den Umfang des Aufgabenübergangs auf das körperschaftliche Forstamt oder das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt.

(7) Soll ein körperschaftliches Forstamt nach Absatz 1 bis 3 aufgelöst werden oder sich der Zuständigkeitsbereich eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 und 3 ändern, ist dies der höheren Forstbehörde mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor der Auflösung oder Änderung anzuzeigen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 21 Absatz 5 und § 24b Absatz 2 GKZ bleiben unberührt.

(8) Körperschaftliche Forstämter nach Absatz 1 und 2 mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 7 500 Hektar Körperschaftswald sowie gemeinschaftliche körperschaftliche Forstämter nach Absatz 3 erhalten für die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung einen finanziellen Ausgleich durch das Land nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2.