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§ 11 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → E. – Sonstige Zuweisungen

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 11 FAG – Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes

(1) Es erhalten jährlich:

  1. 1.

    die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;

  2. 2.

    die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;

  3. 3.

    die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;

  4. 4.

    die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.

(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze, Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.

(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das badenwürttembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

KreisProzent
________________________________________________________________________________________________________________
Stuttgart, Stadtkreis 3,553
Böblingen 3,159
Esslingen 3,092
Göppingen 2,169
Ludwigsburg 3,127
Rems-Murr-Kreis 3,078
Heilbronn, Stadtkreis 0,876
Heilbronn, Landkreis 2,868
Hohenlohekreis 1,663
Schwäbisch Hall 2,973
Main-Tauber-Kreis 2,285
Heidenheim 1,368
Ostalbkreis 3,075
Baden-Baden, Stadtkreis 0,370
Karlsruhe, Stadtkreis 0,716
Karlsruhe, Landkreis 3,912
Rastatt 2,266
Heidelberg, Stadtkreis 0,500
Mannheim, Stadtkreis 2,668
Neckar-Odenwald-Kreis 2,365
Rhein-Neckar-Kreis 4,286
Pforzheim, Stadtkreis 0,406
Calw 1,800
Enzkreis 2,020
Freudenstadt 1,798
Freiburg, Stadtkreis 0,622
Breisgau-Hochschwarzwald 3,815
Emmendingen 2,064
Ortenaukreis 4,573
Rottweil 1,906
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,332
Tuttlingen 1,691
Konstanz 2,175
Lörrach 2,150
Waldshut 2,288
Reutlingen 2,553
Tübingen 1,847
Zollernalbkreis 2,207
Ulm, Stadtkreis 0,510
Alb-Donau-Kreis 2,819
Biberach 2,347
Bodenseekreis 2,056
Ravensburg 3,525
Sigmaringen 2,147
________________________________________________________________________________________________________________
Summe 100,000.

(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich rechtliche Vereinbarung geregelt.