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§ 206 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 206 LVwG – Durchsuchung von Sachen

Sachen können außer in den Fällen des § 181 Absatz 4 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn

  1. 1.

    eine Person sie mitführt, die nach § 202 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden kann,

  3. 3.

    Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin eine Person befindet, die

    1. a)

      in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. b)

      widerrechtlich fest gehalten wird oder

    3. c)

      hilflos ist,

  4. 4.

    sie sich an einem der in § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte befinden,

  5. 5.

    sie sich in einem Objekt im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und Tatsachen dafür sprechen, dass Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen,

  6. 6.

    es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.