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§ 202 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 202 LVwG – Durchsuchung von Personen

(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte dürfen eine Person durchsuchen, wenn sie die Person nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften anhalten oder festhalten dürfen und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz dieser Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen eine Person darüber hinaus durchsuchen,

  1. 1.

    wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,

  2. 2.

    wenn eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig ist oder

  3. 3.

    wenn die Person nach § 187 oder nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die Person zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbringen, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.