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§ 195 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 4. – Datenübermittlung und Datenabgleich

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 195 LVwG – Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 218, 219 sowie § 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien im Rahmen der Zweckbindung dieser Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei abgleichen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der nach § 179 Abs. 4 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.