Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 3. Unterabschnitt – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    1. a)

      das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

    2. b)

      als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden,

    und

  2. 2.
    1. a)

      mindestens den Abschluss einer Realschule besitzt oder

    2. b)

      den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und

      1. aa)

        eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

      2. bb)

        eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    3. c)

      einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
  2. 2.
    mindestens die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
  3. 3.
    eine entsprechende praktische Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildungszeit, in der Regel von mindestens drei Jahren. Der Ausbildungszeit kann eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die für die Laufbahn förderlich ist, gleichgestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).