Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 2. Unterabschnitt – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. 2.
    mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
  2. 2.
    eine entsprechende praktische Tätigkeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).