§ 2 LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 2 LuftSiG – Aufgaben
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
- 1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
- 2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
- 3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.