Gesetze

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§ 1 LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftSiG
Gliederungs-Nr.: 96-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 LuftSiG – Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.