§ 1 LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 1 LuftSiG – Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.