§ 11 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 2 – Überprüfungsarten
§ 11 LSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
- 2.Zugang zu einer Vielzahl VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 soll abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.