§ 10 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 2 – Überprüfungsarten
§ 10 LSÜG – Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die
- 1.Zugang zu VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
- 2.sonstige Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Die zuständige Stelle kann
- 1.von einer Sicherheitsüberprüfung insgesamt oder
- 2.von der Anordnung einzelner Maßnahmen
absehen, wenn Art oder Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies im Einzelfall zulässt oder die Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit es erfordert.