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§ 103 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 103 LRiStaG – Erstmalige Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die erste Amtszeit der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes am 14. Oktober 2017.