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§ 30 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 30 LRiStaG – Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036) in der jeweils geltenden Fassung über das Beschlussverfahren gelten entsprechend, § 89 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass von den Beteiligten auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichtet werden kann. Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sind im ersten und zweiten Rechtszug den bei den Verwaltungsgerichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern und Fachsenaten mit der Maßgabe zugewiesen, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte oder sonstige Bedienstete der Justizverwaltung des Landes sein müssen. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.

    der unter den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vertretenen Berufsorganisationen und

  2. 2.

    des Justizministeriums

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richter- oder Staatsanwaltsrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften des § 79 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes.