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§ 7 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRHG – Disziplinarverfahren

(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter zuständig. Die nicht ständigen beisitzenden Mitglieder müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind ausgeschlossen.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts in Celle bestimmt die nicht ständigen beisitzenden Mitglieder für die Dauer von drei Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes Anwendung.

(3) Das Antragsrecht nach § 96 Abs. 1 und § 106 des Niedersächsischen Richtergesetzes übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs aus. Satz 1 gilt für die Entscheidung nach § 98 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend.

(4) Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richterinnen und Richter gelten.