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§ 106 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Dritter Abschnitt – Prüfungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 106 NRiG – Einleitung des Verfahrens

1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen einer Anfechtung nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. 2Die Anfechtung ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die Maßnahme in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.