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§ 35 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Datenübermittlungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LMG – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(zu § 22 MRRG)

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens innerhalb einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.

(2) Begehren Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern-, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Die Daten dürfen nur für die Ehrung von Alters- und Ehejubilaren verwendet werden.

(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad,
  3. 3.
    Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach § 25 Abs. 2 und § 28 Abs. 1

sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung durch amtliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Daten der Einwohner dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden und nur in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen veröffentlicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 34 Abs. 5 entsprechend.