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§ 25 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Meldepflichten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LMG – Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt
(zu §§ 15 und 16 Melderechtsrahmengesetz)

(1) Wer im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).

(1a) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen.

(2) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange der Einwohner für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen.

(3) Die Meldebehörde darf Daten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 30 Abs. 1 und im Falle des § 31 Abs. 3 .Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.

(4) Die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.