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§ 7 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LKWO M-V – Repräsentative Wahlstatistik

(1) Aus dem Ergebnis der Wahlen kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik über

  1. 1.

    die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit von Stimmen

als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik trifft vor der Wahl das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Es dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden von der Landeswahlleitung im Einvernehmen mit der Kreiswahlleitung sowie dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach

  1. 1.

    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens zehn unter Zusammenfassung von jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen,

  2. 2.

    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens fünf unter Zusammenfassung von jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen.

Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind bei Kommunalwahlen Wahlgebiet, Wahlbereich und Wahlbezirk, bei Landtagswahlen Wahlkreisnummer, Gemeindekennziffer und Wahlbezirksnummer.

(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auf Gemeindeebene von der Gemeindewahlbehörde für die ausgewählten Wahlbezirke durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.

(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten. Die Gemeindewahlbehörden leiten die ihnen nach Abschluss der Auszählung übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung der Landeswahlleitung selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden und Landkreise mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dürfen mit Zustimmung der Landeswahlleitung in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke auf eigene Kosten wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 5 Satz 4 gelten entsprechend.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Wahlergebnisse nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(9) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Landesstatistik ist dem Statistischen Amt vorbehalten. Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene des jeweiligen Wahlgebietes veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(10) Das Land trägt die Kosten für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Es erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen die dadurch entstandenen notwendigen Ausgaben. § 49 Absatz 1 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.