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§ 49 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 6 – Statistik, Kosten, Fristen und Termine

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 49 LKWG M-V – Wahlkosten

(1) Die Kosten einer Wahl trägt die Körperschaft, in der gewählt wird. Körperschaften, die die Wahl für andere Körperschaften durchführen, erhalten von diesen die Aufwandsentschädigung nach § 12 sowie für die weiteren durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Ausgaben einen festen Betrag je Wahlberechtigten als pauschale Kostenerstattung. Laufende Personal- und Sachkosten sowie Kosten für die Benutzung von eigenen Räumen und Einrichtungen werden dabei nicht berücksichtigt.

(2) Bei zeitgleicher Durchführung einer Wahl mit Wahlen oder Abstimmungen der erstattungsberechtigten Körperschaft wird der Erstattungsbetrag anteilig um die aufgrund der zeitgleich durchgeführten Wahl oder Abstimmung erzielten Einsparungen gekürzt. Dies gilt entsprechend, wenn die Europawahl oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.

(3) Für Landtagswahlen wird der feste Betrag vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Für Kreistags- und Landratswahlen wird der feste Betrag vom Landkreis festgesetzt.

(5) Blindenvereinen werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben vom Land erstattet.