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§ 9 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Entsorgung von Sonderabfällen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKrWG – Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung

(1) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das

  1. 1.

    durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und

  2. 2.

    dem Land Rheinland-Pfalz durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    zu bestimmen, wie Abfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,

  2. 2.

    Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,

  3. 3.

    für Abfälle, die bei Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,

  4. 4.

    der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen einschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu übertragen,

  5. 5.

    das Nähere zur Beratungspflicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle festzulegen.

(3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach § 8 Abs. 8 sowie kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 näher zu bestimmen. Die erhobenen Kosten stehen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu und sind so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden.