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§ 5 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKrWG – Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. Soweit es die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen erfordert, ist außerdem festzulegen, dass sie untereinander getrennt zu überlassen sind. Für Abfälle, die nach § 4 Abs. 4 teilweise von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen hat.

(2) Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    alle Anlagen der Abfallentsorgung einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden müssen; soweit bis zur Stilllegung der jeweiligen Anlage keine ausreichenden Rückstellungen gebildet sind, können die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge grundsätzlich nur für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren nach Stilllegung berücksichtigt werden,

  3. 3.

    im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung, zu der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu der sonstigen Verwertung von Abfällen zu schaffen,

  4. 4.

    bei der Gebührenbemessung auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung, zu der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu der sonstigen Verwertung sowie der Erstellung von Restabfallanalysen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt werden können,

  5. 5.

    zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nach § 16 Abs. 2 und 3 sowie nach § 20 Abs. 4 KrWG entstandenen Aufwendungen für die Sammlung und Entsorgung gehören.

Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Aufgaben nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gemeinsam wahrnehmen.