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§ 10 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Entsorgung von Sonderabfällen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKrWG – Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach § 8 und aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 9 zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach § 18 aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).

(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,

  1. 1.

    den ihr ordnungsgemäß angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,

  2. 2.

    den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern.