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§ 25a LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 25a LKrO – Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung

(1) Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei verfassungswidrig ist, scheiden Kreisräte,

  1. 1.

    die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind, oder

  2. 2.

    die dieser Partei oder Teilorganisation zu einem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verkündung der Entscheidung nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angehört haben,

mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Kreistag aus. Für unanfechtbar verbotene Ersatzorganisationen (§ 33 des Parteiengesetzes) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Wird eine Wählervereinigung nach dem Vereinsgesetz verboten, scheiden Kreisräte, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Wählervereinigung gewählt worden sind, mit der Unanfechtbarkeit des Verbots aus dem Kreistag aus.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt.

(4) Scheidet ein Kreisrat ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreistag aus, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ersatzpersonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, sind vom Nachrücken ausgeschlossen.

(5) Der Kreistag stellt das Ausscheiden aus dem Kreistag und den Ausschluss vom Nachrücken fest. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach den Absätzen 1 und 2 zu Stande gekommen sind, gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.