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§ 46 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BVerfGG – Feststellung der Verfassungswidrigkeit

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei beschränkt werden.

(3) 1Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. 2Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei zu Gunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

Zu § 46: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2730).